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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen über die Beförderung von Sendungsgütern

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle vertraglichen Rechtsbeziehungen zwischen demjenigen Partner, der als Auftragnehmer die Besorgung der Beförderung des Sendungsguts übernommen hat, (nachfolgend PickPoint genannt) und seinem Auftraggeber (nachfolgend auch Absender genannt) über die Beförderung von Paketen, Päckchen und paketähnlichen Sendungen (Sendungsgut) einschließlich der besonders vereinbarten Zusatz – und Nebenleistungen im Zusammenhang mit der Beförderung. Die AGB finden auch Anwendung, wenn ausschließlich Nebenleistungen durch PickPoint erbracht werden. Abweichende AGB des Auftraggebers werden nicht anerkannt, auch wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

 

Ergänzend zu diesen AGB gilt die Preisliste in seiner jeweils neuesten Fassung, welche auf Anfrage dem Auftraggeber von PickPoint ausgehändigt wird.

Soweit – in folgender Rangfolge – durch zwingende gesetzliche Vorschriften, schriftliche Einzelvereinbarungen, die jeweils aktuelle Preisliste und diese AGB nichts anderes bestimmt ist, gelten ergänzend die Vorschriften der §§ 407 ff. HGB über den Frachtvertrag.

  1. Vertragsbegründung/ Vertragsparteien

Rechte und Pflichten im Geltungsbereich dieser AGB werden durch Abschluss eines Beförderungsvertrages zwischen PickPoint und dem Auftraggeber begründet. Der Vertrag kommt durch Übergabe (Einlieferung/Abholung) des Sendungsguts durch den Auftraggeber nach Maßgabe der vorliegenden AGB zustande. Abweichende Bedingungen sind schriftlich zu vereinbaren. Eine vertragliche Rechtsbeziehung von PickPoint mit dem Empfänger wird nicht begründet.

  1. Ausschluss der Beförderung
  2. Von der Beförderung ausgeschlossen sind:
  3. Sendungsgüter, deren Höchstgewicht (einschließlich Verpackung) über 31 kg beträgt und deren Gurtmaß (kleinster Umfang + Länge) über 3,30m liegt.
  4. Sendungsgüter, deren Inhalt, äußere Gestalt oder Beförderung gegen ein gesetzliches oder behördliches Verbot verstößt (u.a. auch Briefsendungen i.S.d. § 4 Ziff.2 PostG) oder besondere Einrichtungen (z.B. Schutzbehälter), besondere Sicherheitsvorkehrungen oder behördliche Genehmigungen erfordern.
  5. Sendungsgüter, die Geld, Edelmetalle, Schmuck oder andere Kostbarkeiten oder Wertpapiere enthalten, für die im Schadensfall kein Aufgebots- und Ersatzverfahren durchgeführt werden kann.
  6. Sendungsgüter, durch deren Inhalt und äußere Beschaffenheit Personen verletzt, infiziert oder Sachschäden verursacht werden können, z.B. scharfkantige Gegenstände und Güter, deren Beförderung gefahrgutrechtlichen Vorschriften unterliegen oder die explosionsgefährliche, leicht entzündliche, giftige, ätzende, umweltgefährdende, radioaktive oder infektiöse Stoffe beinhalten.
  7. Sendungsgüter mit lebenden Tieren, Tierkadavern oder leicht verderblichen Waren.
  8. Entspricht ein eingeliefertes/zur Abholung bereitgestelltes Sendungsgut hinsichtlich seiner Beschaffenheit (Größe, Format, Gewicht, Bestimmungsort usw.) nicht diesen AGB oder hinsichtlich der Frankierung nicht der jeweils aktuellen Preisliste, so steht es PickPoint frei:
  9. die Annahme der Sendung zu verweigern oder
  10. bereits eingelieferte/abgeholte Sendungen an den Auftraggeber zurückzugeben, zur Abholung bereitzuhalten oder einen geeigneten Rücktransport auf Kosten des Auftraggebers zu organisieren.
  11. Das Recht von PickPoint, ein Vertragsangebot abzulehnen, bleibt, soweit keine gesetzliche Verpflichtung entgegensteht, auch in anderen Fällen (z.B. unzureichende Verpackung) unberührt.
  12. Der Auftraggeber kann keine Rechte hinsichtlich des Vertragsschlusses, der vorgesehenen Haftung, des geschuldeten Entgelts oder der von PickPoint geschuldeten Leistung aus einem von PickPoint unbeanstandet entgegengenommenen oder beförderten Sendungsgutes herleiten, das einem nicht beförderungsfähigen im Sinn von Ziff.II.1 entspricht, selbst wenn der Absender dieses mit einem Kennzeichen versieht, welches auf die Eigenschaften nach Ziff.II.1 hinweist.

III. Rechte und Obliegenheiten des Auftraggebers

  1. Weisungen des Auftraggebers an PickPoint mit dem Sendungsgut in besonderer

Weise zu verfahren, sind für PickPoint und dessen Erfüllungsgehilfen nur dann verbindlich, wenn diese in der in dem Produkt-/Preisverzeichnis festgelegten oder zu vereinbarenden Form erfolgt sind. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Beachtung von Weisungen, die er PickPoint erst nach Einlieferung/Abholung des Sendungsgutes erteilt hat. Nachträgliche Weisungen, insbesondere das Verlangen der Nichtweiterbeförderung sowie das Befördern an einen anderen Bestimmungsort/

Empfänger sind ausdrücklich ausgeschlossen.

  1. Eine Kündigung des Beförderungsvertrages nach Übergabe/Abholung des

Sendungsguts an/durch PickPoint ist ausdrücklich ausgeschlossen. § 415 HGB wird abbedungen.

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Sendungsgut PickPoint konform zu kennzeichnen. PickPoint konform gekennzeichnet sind Pakete:
  2. die im Empfänger-Adressbereich das Stichwort „PickPoint“ tragen
  3. die PM-Nummer des Empfängers tragen
  4. einen eineindeutigen Barcode sowie diesen in Klartext tragen.
  5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Sendungsgut so zu verpacken, dass es vor Verlust und Beschädigung geschützt ist und das auch PickPoint keine Schäden entstehen.
  6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, PickPoint unverzüglich schriftlich darüber in Kenntnis zu setzen, wenn ein Sendungsgut nicht innerhalb von 7 Tagen nach Einlieferung/Abholung den Empfänger erreicht hat. Im übrigen wird auf die Ausschlussfristen unter Ziff.VII 1 ausdrücklich hingewiesen.
  7. Für nicht PickPoint konforme bzw. PickPoint konform gekennzeichnete Pakete berechnet PickPoint eine Aufwands- bzw. Clearing Entschädigung von mindestens 30 Euro pro Packstück.
  8. Leistungen von PickPoint
  9. Insofern PickPoint mit dem Transport beauftragt ist, ist PickPoint verpflichtet, im Rahmen dieser AGB das eingelieferte/abgeholte Sendungsgut zum Bestimmungsort zu befördern und an den auf dem Sendungsgut vermerkten Empfänger/Adressaten auszuliefern. Die Einhaltung einer bestimmten Beförderungs-/Zustellfrist ist nicht geschuldet, soweit nicht zwischen den Parteien individualvertraglich und in schriftlicher Form etwas anderes vereinbart worden ist.
  10. PickPoint ist berechtigt, zur Durchführung seiner Leistungen (Abholung, Beförderung/Zustellung des Sendungsgutes) Dritte heranzuziehen (Erfüllungsgehilfen). PickPoint bleibt es auch vorbehalten, das geeignete Transportmittel auszuwählen.
  11. PickPoint ist verpflichtet bei der Übergabe von Sendungen zu überprüfen, ob der Empfänger autorisiert ist, die Sendung entgegenzunehmen. Hinreichend ist die Kontrolle der PickPoint-Kundenkarte und deren Abgleich mit der Sendungsbeschriftung.
  12. Die Zustellung (Auslieferung) erfolgt, sofern der Auftraggeber keine entgegenstehenden Vorausverfügungen getroffen hat, unter der auf dem Sendungsgut angebrachten Anschrift durch Aushändigung gegen Empfangsbescheinigung an den benannten Empfänger/ Empfangsbevollmächtigten. Wird dieser nicht angetroffen, an einen Ersatzempfänger. Ersatzempfänger sind die Angehörigen des Empfängers sowie andere in den Wohn- bzw. Geschäftsräumen des Empfängers anwesende Personen, von denen den Umständen nach angenommen werden kann, dass sie zum Empfang des Sendungsgut berechtigt sind. Soweit keine der oben genannten Personen angetroffen wird, kann das Sendungsgut auch dem Vermieter oder Haus- und Wohnungsnachbarn des Empfängers als Ersatzempfänger übergeben werden.
  13. Ist eine Zustellung/Ablieferung des Sendungsgut an die unter Ziff.IV.3 benannten Personen nicht möglich, so hinterlässt PickPoint im Briefkasten/sonstiger Zustelleinrichtung des Empfängers eine Benachrichtigungskarte und hält das Sendungsgut für den Empfänger innerhalb einer Frist von sieben Werktagen zur Abholung bzw. zu einem definitiv mit dem Empfänger zu vereinbarenden, zweiten Zustelltermin bereit.
  14. Unzustellbare und nicht abgeholte Sendungen werden an den Auftraggeber zurückbefördert gegen Entgelt. Unzustellbar sind Sendungsgüter, wenn keine empfangsberechtigte Person im Sinn der Ziff.IV.3 angetroffen wird, die Annahme oder die Quittierung der Empfangsbestätigung verweigert wird, der Empfänger nicht ermittelt werden kann oder die Abholfrist fruchtlos verstrichen ist bzw. der zweite vom Empfänger benannte Zustelltermin von diesem nicht wahrgenommen wurde. Wird festgestellt, dass das Sendungsgut nach Ziff.II.1 von der Beförderung ausgeschlossen ist, so gilt dies ebenfalls als unzustellbar.
  15. Kann ein unzustellbares Sendungsgut nicht an den Auftraggeber zurückbefördert werden oder verweigert dieser die Annahme, so ist PickPoint zur Öffnung des Sendungsgut berechtigt. Kann auch danach das Sendungsgut nicht an den Auftraggeber zurückbefördert werden, so erklärt sich der Auftraggeber damit einverstanden, dass nach Ablauf von 4 Wochen das Sendungsgut mit Verkaufswert versteigert und ein solches ohne Verkaufswert von PickPoint vernichtet werden darf.

 

V .

Entgelt

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für jede Beförderung/Zustellung eines Sendungsgut das in der jeweils gültigen Preisliste vorgesehene Leistungsentgelt zu entrichten.

 

VI.

Haftung, Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschluss

  1. PickPoint haftet für Schäden wegen Verlust/Beschädigung des Sendungsguts, die auf eine Pflichtverletzung zurückzuführen sind, die PickPoint oder ein Erfüllungsgehilfe vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat, ohne Rücksicht auf die nachfolgenden Haftungsbeschränkungen. Für Schäden, die auf das Verhalten der Angestellten oder der Erfüllungsgehilfen von PickPoint zurückzuführen sind, haftet PickPoint nur, soweit diese Personen in Ausübung ihrer Verrichtung gehandelt haben.
  2. PickPoint haftet für den fahrlässig/leicht fahrlässigen verschuldeten Verlust/Beschädigung des bedingungsgerechten Sendungsguts und für die nicht ordnungsgemäße Erfüllung sonstiger Vertragspflichten nur im Umfang des unmittelbaren vertragstypischen Schadens und maximal bis zu einer Höhe von EUR 500,- pro Sendungsgut. Die Haftung wird insbesondere berechnet nach §429, §430 und §431 HGB. Die in §§ 425 Abs.2, 426 und 427 HGB genannten Fälle der Schadensteilung und besonderer Haftungsausschlussgründe bleiben unberührt.
  3. In allen anderen als in den nach Ziff.VI 1-2 genannten Fällen, mit Ausnahme der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit bei fahrlässiger Pflichtverletzung von PickPoint ist eine Haftung von PickPoint ausgeschlossen, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften einem Haftungsausschluss entgegenstehen. Für den Fall einer gesetzlich angeordneten Haftung gilt diese auf unmittelbare vertragstypische Schäden beschränkt, deren Eintritt bei Vertragsschluss vernünftiger Weise als möglich voraussehbar war.
  4. Eine Haftung von PickPoint für Schäden, die dem Absender durch den Verlust, die Beschädigung oder die bei individualvertraglich vereinbarter Lieferung nicht rechtzeitigen

VII.

Auslieferung einer nicht bedingungsgerechten, ungenügend geschützten/verpackten Sendung entstehen, ist ausgeschlossen, wenn der Schaden überwiegend auf der natürlichen Beschaffenheit des Sendungsgutes beruht oder überwiegend von Auftraggeber verursacht worden ist.

VIII. Ausschlussfristen/Verjährung

  1. Ansprüche wegen (Teil-)Beschädigung und (Teil-) Verlust, bei individualrechtlicher

Vereinbarung von Lieferzeiten auch wegen Verspätung, erlöschen, wenn der Auftraggeber oder der Empfänger

  1. den Verlust des Sendungsgutes nicht innerhalb von 2 Tagen nach Einlieferung/Abholung beim Auftraggeber oder Rückgabe schriftlich gegenüber PickPoint anzeigt
  2. den Teilverlust einer Sendung sowie offensichtliche und äußerliche Beschädigung nicht unverzüglich PickPoint schriftlich gegenüber anzeigt. Zunächst nicht erkennbare Beschädigungen und/oder Teilverluste sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
  3. die Verspätung nicht unverzüglich nach Ablauf des vereinbarten Zustellzeitpunktes gegenüber PickPoint schriftlich anzeigt.

Die Ausschlussfristen gelten nicht für Schäden, die auf ein vorsätzliches Verhalten von PickPoint, dessen Angestellten oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind. § 438 Abs.5 HGB wird abbedungen. 2. Ist der Auftraggeber als Kaufmann im Rahmen seines Handelsgeschäftes tätig geworden oder handelt es sich beim Auftraggeber um eine juristische Person des öffentlichen Rechts/öffentlichrechtliches Sondervermögen so verjähren alle Ansprüche gegen PickPoint gleich aus welchem Rechtsgrund, in 12 Monaten. Bei vollständigem Verlust beginnt die Verjährung mit Kenntnis des Auftraggebers vom Verlust, spätestens nach 21 Tagen ab Einlieferung/Abholung an zu laufen. Bei Beschädigung/Teilverlust/Verspätung beginnt die Verjährungsfrist mit Ablauf des Tages, an dem die Auslieferung an den Empfänger erfolgt ist.

 

IX.

Datenschutz/Zustellnachweise

  1. PickPoint verpflichtet sich, über alle ihm erteilten und von ihm ausgeführten Aufträge

sowie über die Person des Empfängers gegenüber allen Dritten außerhalb des PickPoint Courier System strengstes Stillschweigen zu bewahren. Weiterhin verpflichtet sich der Auftragnehmer die Bestimmungen des Postgeheimnisses sowie die Datenschutzbestimmungen einzuhalten. PickPoint ist es aber erlaubt, Daten zu sammeln, zu speichern und zu verarbeiten sowie innerhalb des PickPoint Courier System zentral verarbeiten zu lassen oder im gesetzlich festgelegten Rahmen an Behörden weiterzugeben.

  1. Es wird schon jetzt vereinbart, dass PickPoint elektronische Nachweise zur Zustellung und Sendungsverfolgung einsetzen darf. Der Auftraggeber erklärt hiermit sein Einverständnis, daß der gedruckte Namen des Empfängers oder dessen Ersatzempfängers und eine digitalisierte /elektronisch aufgezeichnete Unterschrift/Kennung des Zustellers des jeweiligen Sendungsgut einen eindeutigen Nachweis der Zustellung beim Empfänger/Ersatzempfänger darstellt.

 

X.

Sonstige Regelungen

  1. Ansprüche gegenüber PickPoint können weder abgetreten noch verpfändet werden. Ausgenommen davon sind Ansprüche auf Schadensersatz oder Erstattung von Leistungsentgelten.
  2. Aufrechnungen gegenüber Forderungen von PickPoint sind nur mit rechtskräftig festgestellten oder von PickPoint anerkannten Gegenforderungen zulässig.
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag mit Kaufleuten juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen ist der Ort der Niederlassung des umseitig benannten Beförderers.
  4. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht.

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