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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

für die Nutzung von PickPoint-Übergabe- und Abholstellen

Stand: September 2026

der

PickPoint AG
Im Löwenthal 10
55268 Nieder-Olm

– nachfolgend „PickPoint“ –


I. Geltungsbereich und Vertragsparteien

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Verträge zwischen PickPoint und ihren Auftraggebern über die Nutzung von PickPoint-Übergabe- und Abholstellen sowie über die damit verbundenen Leistungen, insbesondere die Entgegennahme, Registrierung, vorübergehende Aufbewahrung, Bereitstellung und Übergabe von Sendungen.

2. Die Leistungen von PickPoint richten sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtliche Sondervermögen.

3. Auftraggeber im Sinne dieser AGB ist der Vertragspartner von PickPoint, der die Nutzung der PickPoint-Übergabe- und Abholstellen beauftragt.

Soweit der Auftraggeber zugleich Versender einer Sendung ist, wird er nachfolgend auch als „Versender“ bezeichnet.

4. Der für die Abholung einer Sendung vorgesehene Empfänger oder sonstige Abholberechtigte wird durch die Bereitstellung oder Übergabe der Sendung grundsätzlich nicht Vertragspartner von PickPoint.

5. Abweichende oder entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, sofern PickPoint ihrer Geltung nicht ausdrücklich zugestimmt hat.

6. Individuelle Vereinbarungen zwischen PickPoint und dem Auftraggeber haben Vorrang vor diesen AGB.


II. Gegenstand der Leistungen und Stellung von PickPoint

1. PickPoint betreibt bzw. organisiert ein Netzwerk von Übergabe- und Abholstellen („PickPoints“), an denen Sendungen für zuvor bestimmte Empfänger oder sonstige Abholberechtigte entgegengenommen, registriert, vorübergehend aufbewahrt, zur Abholung bereitgestellt und übergeben werden.

2. Die von PickPoint geschuldete Leistung umfasst, abhängig von der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung, insbesondere:

a) die Entgegennahme einer Sendung am vereinbarten PickPoint von einem Transportdienstleister,

b) die elektronische Erfassung bzw. Registrierung der Sendung,

c) die vorübergehende Aufbewahrung der Sendung bis zur Abholung,

d) die Bereitstellung der Sendung für den vorgesehenen Abholberechtigten,

e) die Prüfung der Abholberechtigung im vereinbarten Umfang,

f) die dokumentierte Übergabe der Sendung an den Abholberechtigten sowie

g) bei nicht fristgerechter Abholung die Bereitstellung und Übergabe der Sendung an den für die Rückführung vorgesehenen Transportdienstleister.

3. PickPoint erbringt selbst keine Transport-, Beförderungs- oder Zustellleistungen.

PickPoint ist insbesondere weder Frachtführer noch Spediteur und übernimmt keine Verpflichtung zur Beförderung einer Sendung von oder zu einem PickPoint.

4. Der Transport zum PickPoint sowie eine gegebenenfalls erforderliche Rückbeförderung erfolgen durch einen vom Auftraggeber, Versender oder einem sonstigen Berechtigten beauftragten bzw. nach der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung bestimmten Transportdienstleister.

Das jeweilige Transportverhältnis besteht unabhängig vom Vertragsverhältnis mit PickPoint.

5. PickPoint schuldet keine eigenständige, auf Dauer oder längerfristige Aufbewahrung gerichtete Lagerleistung.

Die vorübergehende Aufbewahrung einer Sendung am PickPoint erfolgt ausschließlich im Zusammenhang mit ihrer Bereitstellung zur Abholung und ist eine unselbständige Nebenleistung zur vereinbarten Übergabeleistung.

6. Die Nutzung eines PickPoints begründet insbesondere keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Lagerflächen oder auf eine Aufbewahrung über die in diesen AGB geregelte Bereithaltungsfrist hinaus.

7. PickPoint ist berechtigt, zur Durchführung der vereinbarten Leistungen vertraglich gebundene PickPoint-Partner und Standortbetreiber einzusetzen.

Diese handeln im Rahmen der von PickPoint übernommenen Pflichten als Erfüllungsgehilfen von PickPoint.


III. Anforderungen an Sendungen

1. Kennzeichnung

Jede für einen PickPoint bestimmte Sendung muss eindeutig identifizierbar und dem vorgesehenen PickPoint sowie dem jeweiligen Abholberechtigten zugeordnet werden können.

Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die nach dem vereinbarten Verfahren erforderliche Kennzeichnung ordnungsgemäß erfolgt.

Hierzu können insbesondere gehören:

a) die Bezeichnung oder Kennung des vorgesehenen PickPoints,

b) die PickPoint- bzw. PM-Nummer,

c) eine Kunden-, Mitarbeiter-, Techniker-, Auftrags- oder Empfängernummer,

d) ein eindeutiger Barcode, QR-Code oder eine vergleichbare elektronische Kennung sowie

e) weitere zwischen PickPoint und dem Auftraggeber vereinbarte Referenzdaten.

2. Verpackung

Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die Sendung ordnungsgemäß und für die gewöhnliche Handhabung an einem PickPoint geeignet verpackt ist.

Die Verpackung muss insbesondere so beschaffen sein, dass:

a) die Sendung vor Verlust und Beschädigung geschützt ist,

b) von der Sendung keine Gefahr für Personen ausgeht,

c) andere Sendungen nicht beschädigt werden und

d) Einrichtungen des PickPoints nicht beschädigt werden.

3. Gewichts- und Maßgrenzen

Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, dürfen Sendungen:

a) ein Rohgewicht einschließlich Verpackung von 31 kg nicht überschreiten und

b) ein Gurtmaß von 3,30 m nicht überschreiten.

Das Gurtmaß berechnet sich aus der Länge zuzüglich des Umfangs an der stärksten Stelle des Packstücks.

4. Wertgrenze

Der tatsächliche Warenwert einer einzelnen Sendung darf 500,00 EUR netto nicht überschreiten, sofern zwischen PickPoint und dem Auftraggeber nicht ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung in Textform getroffen wurde.

Als Warenwert gilt der tatsächliche Wert des Inhalts der jeweiligen Sendung zum Zeitpunkt der Übergabe an den PickPoint.

Mehrere Packstücke gelten jeweils als eigenständige Sendungen, sofern jedes Packstück über eine eigene eindeutige Sendungs- oder Identifikationsnummer verfügt und separat erfasst und behandelt wird.

Der Auftraggeber ist verpflichtet sicherzustellen, dass ausschließlich Sendungen an einen PickPoint übergeben werden, deren Warenwert die vereinbarte Wertgrenze nicht überschreitet.

5. Prüfung durch PickPoint

PickPoint ist nicht verpflichtet, den Inhalt einer Sendung, die Richtigkeit der Inhaltsangaben, Stückzahlen, Seriennummern, das Gewicht oder den tatsächlichen Warenwert bei der Entgegennahme zu überprüfen, sofern dies nicht ausdrücklich als zusätzliche Leistung vereinbart wurde.

Die vorbehaltlose Entgegennahme einer Sendung stellt insbesondere keine Bestätigung dar, dass die Sendung hinsichtlich Inhalt, Beschaffenheit, Gewicht, Abmessungen oder Warenwert den vereinbarten Bedingungen entspricht.

6. Überschreitung der Sendungsgrenzen

Überschreitet eine Sendung die vereinbarten Gewichts-, Maß- oder Wertgrenzen, ist PickPoint berechtigt,

a) die Annahme zu verweigern oder

b) sofern die Überschreitung erst nach der Annahme festgestellt wird, die Rücknahme bzw. Rückführung der Sendung zu verlangen.

Die Annahme einer nicht vertragsgemäßen Sendung begründet auch bei wiederholter Annahme keinen Anspruch auf zukünftige Annahme vergleichbarer Sendungen. Für den Aufwand darf PickPoint eine Aufwandsentschädigung verlangen.


IV. Von der Annahme ausgeschlossene Sendungen

1. Von der Annahme und Bereitstellung an einem PickPoint sind, soweit nicht ausdrücklich im Einzelfall etwas anderes vereinbart wurde, ausgeschlossen:

a) Sendungen, deren Besitz, Weitergabe oder Bereitstellung gegen gesetzliche oder behördliche Vorschriften verstößt,

b) gefährliche, explosionsgefährliche, leicht entzündliche, giftige, ätzende, radioaktive, infektiöse oder in sonstiger Weise gefährdende Stoffe und Gegenstände,

c) Sendungen, für deren Aufbewahrung besondere behördliche Genehmigungen, Sicherheitsmaßnahmen oder besondere technische Einrichtungen erforderlich sind,

d) lebende Tiere und Tierkadaver,

e) leicht verderbliche oder temperaturgeführte Waren, soweit hierfür keine ausdrückliche Vereinbarung besteht,

f) Bargeld, Edelmetalle, Schmuck, Wertpapiere oder vergleichbare besonders wertvolle Gegenstände,

g) Waffen, Munition oder sonstige Gegenstände, deren Übergabe oder Aufbewahrung besonderen gesetzlichen Beschränkungen unterliegt,

h) Sendungen, die aufgrund ihrer Verpackung, ihrer äußeren Beschaffenheit oder aus sonstigen Gründen nicht für die gewöhnliche Handhabung an einem PickPoint geeignet sind,

i) Sendungen mit einem Rohgewicht von mehr als 31 kg,

j) Sendungen mit einem Gurtmaß von mehr als 3,30 m sowie

k) Sendungen mit einem tatsächlichen Warenwert von mehr als 500,00 EUR netto je Sendung. Eine Prüfung auf den Warenwert kann bei der Annahme nicht erfolgen.

sofern im Einzelfall keine ausdrückliche abweichende Vereinbarung in Textform getroffen wurde.

2. PickPoint ist berechtigt, die Annahme einer nicht vertragsgemäßen Sendung zu verweigern.

3. Wird erst nach der Annahme erkennbar, dass eine Sendung nicht den vereinbarten Anforderungen entspricht, ist PickPoint berechtigt, die zur Gefahrenabwehr oder zur ordnungsgemäßen weiteren Behandlung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die Rücknahme der Sendung durch den Auftraggeber bzw. Versender zu verlangen.

4. Hierdurch entstehende zusätzliche Aufwendungen und Kosten trägt der Auftraggeber, soweit er den zugrunde liegenden Umstand zu vertreten hat.


V. Entgegennahme und Bereitstellung am PickPoint

1. Die Obhut von PickPoint über eine Sendung beginnt mit deren tatsächlicher Übernahme am vorgesehenen PickPoint und der entsprechenden Erfassung im vereinbarten PickPoint-System.

2. Die bloße elektronische Ankündigung einer Sendung, die Übermittlung von Sendungsdaten oder eine Statusmeldung eines Transportdienstleisters begründet noch keine Übernahme der Sendung durch PickPoint.

3. Bei der Entgegennahme erfolgt grundsätzlich keine Prüfung des Inhalts der Sendung.

4. Äußerlich erkennbare erhebliche Beschädigungen oder sonstige Auffälligkeiten können durch PickPoint dokumentiert werden.

PickPoint ist berechtigt, die Annahme offensichtlich erheblich beschädigter, unzureichend verpackter oder sonst nicht vertragsgemäßer Sendungen zu verweigern.

5. Die vorbehaltlose Entgegennahme einer Sendung stellt keine Bestätigung dar, dass deren Inhalt, Verpackung, Kennzeichnung, Beschaffenheit, Gewicht oder Wert den Angaben des Auftraggebers, Versenders oder Transportdienstleisters entsprechen.

6. Nach erfolgter Entgegennahme wird die Sendung im vereinbarten System als zur Abholung bereitgestellt erfasst.

7. Soweit PickPoint vertraglich die Benachrichtigung eines Abholberechtigten übernommen hat, erfolgt diese über die vom Auftraggeber bereitgestellten bzw. im System hinterlegten Kontaktdaten.


VI. Abholung und Übergabe

1. Sendungen werden ausschließlich an den vorgesehenen Empfänger oder an eine sonstige nach dem vereinbarten Verfahren zur Abholung berechtigte Person übergeben.

2. PickPoint ist berechtigt, vor der Übergabe einen geeigneten Nachweis der Abholberechtigung zu verlangen.

Als Berechtigungsnachweis können insbesondere verwendet werden:

a) eine PickPoint-Kundenkarte,

b) ein sonstiger zwischen PickPoint und dem Auftraggeber vereinbarter elektronischer Berechtigungsnachweis.

3. Bestehen begründete Zweifel an der Abholberechtigung, ist PickPoint berechtigt, die Herausgabe der Sendung bis zur eindeutigen Klärung der Berechtigung zu verweigern.

4. PickPoint ist berechtigt, die Übergabe der Sendung elektronisch zu dokumentieren.

Die Dokumentation kann insbesondere enthalten:

a) Datum und Uhrzeit der Übergabe,

b) den Ort der Übergabe,

c) die verwendete Berechtigungskennung sowie

d) soweit vereinbart und datenschutzrechtlich zulässig, eine elektronische Empfangsbestätigung.

5. Mit der ordnungsgemäßen und dokumentierten Übergabe der Sendung an den Abholberechtigten endet die Obhuts- und Leistungspflicht von PickPoint hinsichtlich dieser Sendung.


VII. Bereithaltungs- und Abholfrist

1. Fünf Werktage

Eine am PickPoint zur Abholung bereitgestellte Sendung wird dort grundsätzlich für fünf Werktage zur Abholung bereitgehalten.

2. Definition Werktag

Werktage im Sinne dieser AGB sind Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Standort des jeweiligen PickPoints.

Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage werden bei der Berechnung der Bereithaltungsfrist nicht mitgerechnet.

3. Beginn der Frist

Die Bereithaltungsfrist beginnt mit dem ersten Werktag, der auf den Tag der dokumentierten Bereitstellung der Sendung am PickPoint folgt.

4. Schließung des PickPoints

Ist der betreffende PickPoint an einem ansonsten als Werktag geltenden Tag vollständig geschlossen und eine Abholung an diesem Tag tatsächlich nicht möglich, wird dieser Tag bei der Berechnung der Bereithaltungsfrist nicht berücksichtigt.

5. Information des Abholberechtigten

Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, den vorgesehenen Abholberechtigten über die Abholbereitschaft und die geltende Abholfrist zu informieren, soweit die Benachrichtigung nicht ausdrücklich von PickPoint übernommen wurde.

6. Erinnerungen

Zusätzliche Erinnerungen an die bevorstehende Beendigung der Abholfrist können von PickPoint freiwillig versendet werden.

Ein Anspruch auf den Versand einer Erinnerung besteht nicht.

Das Ausbleiben einer Erinnerung führt nicht zu einer Verlängerung der Abholfrist.

7. Ablauf der Frist

Wird eine Sendung innerhalb der Bereithaltungsfrist von fünf Werktagen nicht abgeholt, endet die Verpflichtung von PickPoint zur weiteren Bereithaltung der Sendung.

8. Rückführung

Nach Ablauf der Bereithaltungsfrist wird die nicht abgeholte Sendung an den für die Rückführung vorgesehenen Transportdienstleister übergeben bzw. diesem zur Abholung bereitgestellt.

Die Rückbeförderung erfolgt durch den vom Auftraggeber oder Versender beauftragten bzw. nach der vertraglichen Vereinbarung vorgesehenen Transportdienstleister. Erfolgt diese nicht am 5. Werktag fürht PickPoint die Sendung auf Kosten des Auftraggebers zurück.

9. Kosten der Rückführung

Die Rückführung erfolgt auf Kosten des Versenders.

Ist der Versender nicht selbst Vertragspartner von PickPoint, trägt gegenüber PickPoint der Auftraggeber die mit der Rückführung verbundenen Kosten, soweit keine abweichende Vereinbarung besteht.

Hierzu können insbesondere die Kosten des mit der Rückbeförderung beauftragten Transportdienstleisters sowie vereinbarte zusätzliche Bearbeitungs- oder Handlingkosten gehören.

10. Ende der Obhut

Mit der dokumentierten Übergabe der Sendung an den für die Rückführung vorgesehenen Transportdienstleister endet die Obhuts- und Leistungspflicht von PickPoint für die betreffende Sendung.

11. Gescheiterte Rückführung

Scheitert die Rückführung aus Gründen, die PickPoint nicht zu vertreten hat, insbesondere weil

a) der Versender nicht ermittelt werden kann,

b) erforderliche Rücksendedaten fehlen,

c) der Versender die Rücknahme verweigert oder

d) eine erforderliche Mitwirkung durch den Auftraggeber oder Versender unterbleibt,

hat der Auftraggeber PickPoint unverzüglich eine Weisung über die weitere Behandlung der Sendung zu erteilen.

Zusätzliche Aufwendungen, die hierdurch entstehen und nicht von PickPoint zu vertreten sind, trägt der Auftraggeber.

Eine Verpflichtung von PickPoint zur zeitlich unbegrenzten weiteren Aufbewahrung besteht nicht.

12. Gesetzlich vorgeschriebene längere Fristen

Die Bereithaltungsfrist von fünf Werktagen gilt für Sendungen, die nach dem vereinbarten PickPoint-Leistungsmodell von vornherein zur Übergabe und Abholung an einem PickPoint bestimmt sind.

Soweit für einen hiervon abweichenden Sachverhalt aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften eine längere Bereithaltungs- oder Hinterlegungsfrist gilt, bleibt diese unberührt.


VIII. Rechte und Pflichten des Auftraggebers

1. Der Auftraggeber hat PickPoint alle zur ordnungsgemäßen Durchführung der vereinbarten Übergabeleistung erforderlichen Informationen und Daten vollständig, richtig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

2. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die von ihm bzw. dem Versender eingesetzten Transportdienstleister alle für die ordnungsgemäße Anlieferung und Rückführung erforderlichen Informationen erhalten.

3. Der Auftraggeber hat insbesondere sicherzustellen, dass:

a) die Sendung eindeutig einem PickPoint zugeordnet werden kann,

b) der Abholberechtigte eindeutig bestimmt werden kann,

c) die erforderlichen Identifikations- und Referenzdaten korrekt sind,

d) die Sendung ordnungsgemäß gekennzeichnet und verpackt ist,

e) der Abholberechtigte über das vereinbarte Abholverfahren und die Abholfrist informiert ist,

f) die vereinbarten Gewichts-, Maß- und Wertgrenzen eingehalten werden und

g) die an PickPoint übermittelten personenbezogenen Daten rechtmäßig erhoben wurden und für die Durchführung der vereinbarten Leistung verarbeitet werden dürfen.

4. Änderungen oder Fehler in den für eine Sendung hinterlegten Daten sind PickPoint unverzüglich mitzuteilen.

5. Weisungen des Auftraggebers zur Behandlung einzelner Sendungen sind für PickPoint nur verbindlich, wenn diese im vereinbarten Verfahren übermittelt und von PickPoint angenommen wurden.

Ein Anspruch auf die Durchführung nachträglicher Weisungen besteht nicht, soweit diese nach dem jeweiligen Bearbeitungsstand nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ausführbar sind.

6. Soweit aufgrund unrichtiger, unvollständiger oder verspätet übermittelter Daten, einer nicht PickPoint-konformen Kennzeichnung oder einer Überschreitung vereinbarter Sendungsgrenzen zusätzliche Aufwendungen entstehen, kann PickPoint diese dem Auftraggeber gemäß der jeweils vereinbarten Preisregelung berechnen.

7. Für Sendungen, die nicht PickPoint-konform gekennzeichnet oder aufgrund fehlerhafter bzw. fehlender Daten nicht automatisiert zugeordnet werden können, kann – soweit vertraglich bzw. in der jeweils vereinbarten Preisliste vorgesehen – ein zusätzliches Clearing- oder Bearbeitungsentgelt erhoben werden.


IX. Entgelt und zusätzliche Kosten

1. Die vom Auftraggeber für die Leistungen von PickPoint zu entrichtenden Entgelte bestimmen sich nach:

a) der jeweiligen Einzelvereinbarung,

b) dem jeweiligen Rahmenvertrag und/oder

c) der jeweils vereinbarten Preisliste.

2. Sämtliche Preise verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

3. Nicht im regulären Leistungsentgelt enthaltene Zusatzleistungen oder Zusatzaufwendungen können gesondert berechnet werden, sofern sie vereinbart oder vom Auftraggeber verursacht wurden.

4. Zusätzliche Kosten können insbesondere entstehen durch:

a) nicht ordnungsgemäß gekennzeichnete Sendungen,

b) nicht eindeutig zuordenbare Sendungen,

c) eine erforderliche manuelle Sonder- oder Clearingbearbeitung,

d) fehlerhafte oder unvollständige Sendungs- oder Empfängerdaten,

e) nicht fristgerecht abgeholte Sendungen,

f) die Rückführung nicht abgeholter Sendungen,

g) Sendungen, die vereinbarte Größen-, Gewichts- oder Wertgrenzen überschreiten, oder

h) eine gescheiterte oder verzögerte Rückführung, soweit PickPoint die hierfür maßgebliche Ursache nicht zu vertreten hat.

5. Soweit für eine nicht PickPoint-konforme Sendung ein pauschales Clearing- oder Bearbeitungsentgelt vereinbart wurde, ergibt sich dessen Höhe aus dem jeweiligen Vertrag bzw. der jeweils vereinbarten Preisliste.

6. Rechnungen sind innerhalb der vertraglich vereinbarten Zahlungsfrist zu begleichen. Soweit keine Zahlungsfrist vereinbart wurde, gelten die gesetzlichen Vorschriften.


X. Haftung

1. Grundsatz

PickPoint haftet für Verlust oder Beschädigung einer Sendung sowie für sonstige Schäden ausschließlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.

Eine Haftung für Verlust oder Beschädigung einer Sendung setzt voraus, dass sich die betreffende Sendung zum Zeitpunkt des schadensverursachenden Ereignisses nachweislich in der Obhut von PickPoint befand.

2. Beginn und Ende der Obhut

Die Obhut von PickPoint beginnt mit der dokumentierten tatsächlichen Übernahme der Sendung am vorgesehenen PickPoint.

Sie endet mit der dokumentierten Übergabe:

a) an den vorgesehenen Abholberechtigten oder

b) bei nicht fristgerechter Abholung an den für die Rückführung vorgesehenen Transportdienstleister.

3. Keine Transporthaftung

PickPoint übernimmt keine Haftung für Verlust, Beschädigung, Fehlleitung, Verspätung oder sonstige Schäden während:

a) des Transports zum PickPoint oder

b) der Rückbeförderung vom PickPoint,

soweit der betreffende Schaden nicht durch eine von PickPoint zu vertretende eigene Pflichtverletzung verursacht wurde.

PickPoint übernimmt insbesondere keine Haftung als Frachtführer, Spediteur oder ausführender Frachtführer.

4. Unbeschränkte Haftung

PickPoint haftet unbeschränkt:

a) bei Vorsatz,

b) bei grober Fahrlässigkeit,

c) bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

d) aufgrund zwingender gesetzlicher Haftungsbestimmungen sowie

e) im Umfang einer ausdrücklich von PickPoint übernommenen Garantie.

5. Verletzung wesentlicher Vertragspflichten

Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet PickPoint ausschließlich für den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden.

Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

Für Verlust oder Beschädigung von Sendungen gilt zusätzlich die Haftungsbegrenzung gemäß Ziffer X.6.

6. Haftungshöchstbetrag bei Verlust oder Beschädigung einer Sendung

Soweit PickPoint nach diesen AGB für den Verlust oder die Beschädigung einer Sendung haftet und kein Fall der unbeschränkten Haftung gemäß Ziffer X.4 vorliegt, ist die Ersatzpflicht auf

8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) des Internationalen Währungsfonds je Kilogramm Rohgewicht der betroffenen Sendung

begrenzt.

Als Rohgewicht gilt das tatsächliche Gesamtgewicht der Sendung einschließlich ihrer Verpackung.

Die Haftungsbegrenzung wird ausschließlich als vertraglicher Haftungsmaßstab vereinbart und orientiert sich hinsichtlich der Berechnung an der Systematik des § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB.

Die Vereinbarung dieser Haftungsgrenze begründet weder einen Frachtvertrag noch die Eigenschaft von PickPoint als Frachtführer, Spediteur oder Transportdienstleister.

7. Berechnung bei mehreren Packstücken oder Teilbeschädigung

Besteht eine Sendung aus mehreren Packstücken und sind nur einzelne Packstücke verloren gegangen oder beschädigt worden, wird für die Berechnung des Haftungshöchstbetrages

a) das Rohgewicht der gesamten Sendung zugrunde gelegt, wenn durch den Verlust oder die Beschädigung die gesamte Sendung entwertet ist, oder

b) ausschließlich das Rohgewicht des entwerteten Teils zugrunde gelegt, wenn lediglich ein Teil der Sendung entwertet ist.

Als eigenständige Sendung gilt grundsätzlich jedes Packstück, das mit einer eigenen eindeutigen Sendungs- oder Identifikationsnummer separat im PickPoint-System erfasst wurde.

8. Umrechnung des Sonderziehungsrechts

Das Sonderziehungsrecht im Sinne dieser AGB ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds.

Die Umrechnung des Haftungshöchstbetrages in Euro erfolgt nach dem Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht an dem Tag, an dem PickPoint die betreffende Sendung am PickPoint tatsächlich und dokumentiert übernommen hat.

Der Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht wird nach der Berechnungsmethode bestimmt, die der Internationale Währungsfonds an diesem Tag für seine Operationen und Transaktionen anwendet.

9. Tatsächlicher Schaden

Die Haftungsgrenze von 8,33 SZR je Kilogramm Rohgewicht begründet keinen Anspruch auf Zahlung dieses Betrages unabhängig vom tatsächlichen Schaden.

Ersetzt wird ausschließlich der nach den gesetzlichen Vorschriften ersatzfähige und nachgewiesene Schaden, höchstens jedoch bis zu dem nach Ziffer X.6 bis X.8 ermittelten Haftungshöchstbetrag.

10. Verhältnis zur Warenwertgrenze von 500 EUR

Die Haftungsbegrenzung nach Ziffer X.6 ist von der in Ziffer III.4 geregelten maximal zulässigen Warenwertgrenze von 500,00 EUR netto je Sendung zu unterscheiden.

Die Wertgrenze von 500,00 EUR bestimmt, welche Sendungen grundsätzlich über einen PickPoint abgewickelt werden dürfen.

Sie stellt weder eine Versicherungssumme noch eine Zusage dar, im Schadensfall einen Betrag von bis zu 500,00 EUR zu ersetzen.

Für die Berechnung eines etwaigen Ersatzanspruchs gelten die vorstehenden Haftungsbestimmungen, insbesondere die Begrenzung auf 8,33 SZR je Kilogramm Rohgewicht.

11. Überschreitung der Wertgrenze

Der Auftraggeber darf PickPoint nicht mit der Bereitstellung von Sendungen beauftragen, deren tatsächlicher Warenwert die gemäß Ziffer III.4 vereinbarte Wertgrenze von 500,00 EUR netto überschreitet, sofern keine ausdrückliche abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

Wird entgegen dieser Vereinbarung eine höherwertige Sendung an einen PickPoint übergeben und war die Überschreitung der Wertgrenze für PickPoint nicht erkennbar, wird dieser Umstand bei der Beurteilung eines etwaigen Schadensersatzanspruchs nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere hinsichtlich eines möglichen Mitverschuldens des Auftraggebers, berücksichtigt.

Die Annahme einer höherwertigen Sendung führt nicht zu einer Erweiterung der Haftung von PickPoint.

12. Besondere Haftungsausschlussgründe

PickPoint haftet nicht für Schäden, soweit diese auf Umständen beruhen, die PickPoint nicht zu vertreten hat.

Hierzu gehören insbesondere Schäden aufgrund:

a) ungeeigneter oder unzureichender Verpackung,

b) unzureichender oder fehlerhafter Kennzeichnung,

c) unrichtiger oder unvollständiger Sendungs-, Auftraggeber- oder Empfängerdaten,

d) der natürlichen Beschaffenheit oder besonderen Empfindlichkeit des Sendungsinhalts,

e) nicht erkennbarer Vorschäden,

f) eines Verhaltens des vom Auftraggeber oder Versender eingesetzten Transportdienstleisters,

g) einer nicht rechtzeitigen Abholung durch den vorgesehenen Abholberechtigten,

h) einer unzulässigen oder nicht vertragsgemäßen Beschaffenheit der Sendung,

i) der Überschreitung vereinbarter Gewichts-, Maß- oder Wertgrenzen oder

j) sonstiger Umstände aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers, Versenders, Empfängers oder Transportdienstleisters.

13. Sonstige leicht fahrlässig verursachte Schäden

Im Übrigen ist die Haftung von PickPoint für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit keine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde.

14. Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, PickPoint-Partner, Standortbetreiber und sonstigen Erfüllungsgehilfen von PickPoint.

15. Beweislast

Die gesetzlichen Regelungen über die Beweislast bleiben unberührt.


XI. Schadensanzeige

1. Der Auftraggeber bzw. der Abholberechtigte soll äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Fehlmengen möglichst unmittelbar bei der Übergabe der Sendung anzeigen, damit eine entsprechende Dokumentation erfolgen kann. Wird eine Sendung nach dem Zustell- oder Ablieferungsnachweis des beauftragten Transportdienstleisters als am PickPoint abgeliefert ausgewiesen, ohne dass die Sendung im PickPoint-System als eingegangen erfasst wurde, ist die fehlende Erfassung bzw. Nichtauffindbarkeit der Sendung PickPoint spätestens innerhalb von zwei Werktagen nach dem im Zustell- oder Ablieferungsnachweis dokumentierten Ablieferungszeitpunkt anzuzeigen.

2. Schäden oder Fehlmengen, die bei der Übergabe äußerlich nicht erkennbar waren, sollen nach ihrer Entdeckung unverzüglich gegenüber PickPoint angezeigt werden.

3. Die Anzeige sollte insbesondere enthalten:

a) die Sendungs- bzw. Identifikationsnummer,

b) den betroffenen PickPoint,

c) den Zeitpunkt der Abholung,

d) eine Beschreibung des Schadens bzw. Verlusts sowie

e) soweit vorhanden, geeignete Nachweise über den entstandenen Schaden.

4. Zwingende gesetzliche Regelungen über Schadensanzeigen, Ausschlussfristen und Verjährung bleiben unberührt.


XII. Betriebsstörungen und höhere Gewalt

1. PickPoint ist von seinen Leistungspflichten befreit, soweit und solange deren Erfüllung aufgrund von Umständen außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs von PickPoint vorübergehend oder dauerhaft unmöglich oder wesentlich erschwert ist.

2. Hierzu zählen insbesondere:

a) Naturereignisse,

b) Feuer oder Überschwemmungen,

c) behördliche Maßnahmen,

d) Strom-, Telekommunikations- oder Infrastrukturausfälle,

e) erhebliche IT-Störungen oder Cyberangriffe,

f) Arbeitskampfmaßnahmen,

g) Epidemien oder Pandemien sowie

h) sonstige Fälle höherer Gewalt.

3. PickPoint wird im Rahmen des Zumutbaren Maßnahmen treffen, um die Auswirkungen einer solchen Störung zu begrenzen.

4. Ist die Abholung einer bereits bereitgestellten Sendung aufgrund einer vollständigen Schließung des betreffenden PickPoints nicht möglich, wird der betroffene Tag nicht auf die Bereithaltungsfrist gemäß Ziffer VII angerechnet.


XIII. Datenschutz, Vertraulichkeit und Dokumentation

1. PickPoint verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen und entsprechend den jeweils geltenden Datenschutzhinweisen.

2. Soweit zur Durchführung der vereinbarten Leistungen erforderlich, kann PickPoint insbesondere folgende Daten verarbeiten:

a) Sendungs- und Auftragsdaten,

b) Standortdaten des jeweiligen PickPoints,

c) Daten des Auftraggebers und Versenders,

d) Empfänger- und Abholdaten,

e) Identifikations- und Berechtigungsdaten sowie

f) Übergabe- und Rückführungsdaten.

3. PickPoint ist berechtigt, elektronische Systeme zur Erfassung und Dokumentation von Anlieferung, Bereitstellung, Abholung und Übergabe zur Rückführung einzusetzen.

4. Die Übergabe einer Sendung kann im vereinbarten und datenschutzrechtlich zulässigen Umfang elektronisch dokumentiert werden.

Hierzu können insbesondere Zeitpunkt und Ort der Übergabe, die verwendete Berechtigungskennung und eine elektronische Empfangsbestätigung gespeichert werden.

5. Soweit zur Durchführung und Dokumentation der vereinbarten Leistung erforderlich, ist PickPoint berechtigt, entsprechende Daten an den Auftraggeber sowie an die jeweils beteiligten Dienstleister zu übermitteln.

6. PickPoint und die im Rahmen der Leistungserbringung eingesetzten Personen behandeln die ihnen bekannt werdenden Informationen über Sendungen, Auftraggeber, Versender und Empfänger vertraulich.

Gesetzliche Verpflichtungen, insbesondere die Bestimmungen des Datenschutzrechts und – soweit auf die jeweilige Tätigkeit anwendbar – des Postgeheimnisses, bleiben unberührt.


XIV. Schlussbestimmungen

1. Änderungen und Ergänzungen des Vertragsverhältnisses bedürfen mindestens der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.

Individuelle Vereinbarungen der Parteien bleiben hiervon unberührt.

2. Der Auftraggeber kann gegenüber Forderungen von PickPoint nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

Dies gilt nicht, soweit die Gegenforderung aus demselben Vertragsverhältnis stammt.

3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

4. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz von PickPoint.

5. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

6. Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bzw. die aufgrund einer wirksamen Vereinbarung für das jeweilige Vertragsverhältnis geltende Fassung dieser AGB.

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